können. Unklar ist hingegen, für welche Zeitspanne diese Gelder zu entrichten sind. So beanspruchen die Beschwerdeführer die Insolvenzentschädigung bis zum 21. November 2001. Die Arbeitslosenkasse hingegen macht geltend, dass die Arbeitnehmer der N. AG am 16. Oktober 2001 in die neugegründete S. AG übergetreten seien. Folglich hätten sie nur bis zum 15. Oktober 2001 Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Mit dieser Argumentation bringt die Arbeitslosenkasse sinngemäss vor, dass die Beschwerdeführer ihre in der Zeit vom 16. Oktober bis zum 21. November 2001 aufgelaufenen Lohnforderungen gegenüber der neu gegründeten S. AG geltend zu machen hätten.