1c). 3. a) Im vorliegenden Fall waren die gesuchstellenden Arbeitnehmer bei der N. AG in S. beschäftigt, als diese am 21. November 2001 in Konkurs fiel. Zu jenem Zeitpunkt war den Arbeitnehmern bereits seit dem 1. September 2001 kein Lohn mehr ausbezahlt worden. Die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 51 Abs. 1 AVIG für die Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung sind damit grundsätzlich erfüllt. b) Von den Parteien unbestritten geblieben ist denn auch die Tatsache, dass die Arbeitnehmer für ihre Lohnausstände ab dem 1. September 2001 Insolvenzentschädigungen beanspruchen 64 6/15 Sozialversicherung PVG 2002