Lohnforderungen für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zu dem in Art. 3 Abs. 1 AVIG festgelegten Höchstbetrag. Zweck der Insolvenzentschädigung ist der Schutz der Lohnguthaben der Arbeitnehmer und die Sicherstellung ihres Lebensunterhaltes im Konkursfall des Arbeitgebers (BGE 127 V 183; 114 V 58). b) Mit der Ausrichtung der Entschädigung gehen laut Art. 54 Abs. 1 AVIG die Lohnansprüche des Versicherten im Ausmass der bezahlten Entschädigung und der von der Kasse entrichteten Sozialversicherungsbeiträge samt dem gesetzlichen Konkursprivileg auf die Kasse über.