AVIG und sicherte ihr mit Schreiben vom 4. März 2002 die Auszahlung einer Arbeitslosenentschädigung zu, abzüglich des bei der erwähnten Firma im Monat November erzielten Zwischenverdienstes. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau ging somit gestützt auf die massgebenden Handelsregisterauszüge und aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin davon aus, dass diese ab dem 1. November 2001 nicht mehr für die später in Konkurs fallende N. AG (vormals S. AG) arbeitete.