{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-15_2002-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_15_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097613bea7d1c0cd27edd3270d4d552b18161dc85687b27cca978c24a8212da3cdb7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097613bea7d1c0cd27edd3270d4d552b18161dc85687b27cca978c24a8212da3cdb7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_15", "Checksum": "917bb94078cee9f5c536813c8f5be559"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2002 PVG 2002 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:43:19", "Checksum": "097a0bfb02b3b44a78451fa09ba65eca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 15\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\nkönnen. Unklar ist hingegen, für welche Zeitspanne diese Gelder zu\nentrichten sind. So beanspruchen die Beschwerdeführer die Insolvenzentschädigung bis zum 21. November 2001. Die Arbeitslosenkasse hingegen macht geltend, dass die Arbeitnehmer der N. AG\nam 16. Oktober 2001 in die neugegründete S. AG übergetreten\nseien. Folglich hätten sie nur bis zum 15. Oktober 2001 Anspruch\nauf Insolvenzentschädigung. Mit dieser Argumentation bringt die\nArbeitslosenkasse sinngemäss vor, dass die Beschwerdeführer\nihre in der Zeit vom 16. Oktober bis zum 21. November 2001 aufgelaufenen Lohnforderungen gegenüber der neu gegründeten S. AG\ngeltend zu machen hätten. Es gilt daher im Folgenden zu prüfen, ob\ndie neue S. AG verpflichtet ist, die Lohnforderungen ihrer von der\nkonkursiten N. AG übernommenen Arbeitnehmer zu decken.\n4. a) Überträgt ein Arbeitgeber seinen Betrieb oder Betriebsteil auf einen Dritten und lehnt sein Arbeitnehmer diesen\nÜbergang nicht ab, so geht das Arbeitsverhältnis gemäss Art. 333\nAbs. 1 OR am Tag der Betriebsnachfolge mit allen Rechten und\nPflichten auf den Erwerber über. Für die Forderungen des Arbeitnehmers haften der bisherige Arbeitgeber und der Erwerber des\nBetriebes solidarisch, und zwar sowohl für jene Forderungen, die\nvor dem Übergang fällig geworden sind wie auch für diejenigen,\nwelche nachher bis zum Zeitpunkt fällig werden, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte oder\nbei Ablehnung des Übergangs durch den Arbeitnehmer beendet\nwird (Art. 333 Abs. 3 OR). Zweck dieser Bestimmung ist die umfassende Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer im Falle eines Betriebsüberganges und insbesondere ihr Schutz vor neuen Arbeitgebern, deren Bonität sie nicht kennen (BGE 123 III 468; 127 V 183). Die\nHaftung des vormaligen Arbeitgebers beruht nach der Betriebsübernahme allerdings nicht mehr auf dem Arbeitsverhältnis, sondern allein auf der gesetzlich angeordneten Solidarhaft, weshalb er\nnur subsidiär belangt werden kann (Pra 87 1998 Nr. 55 S. 363 E. 7b).\nb) Ob es sich vorliegend um eine Betriebsübernahme handelt, braucht jedoch nur dann geprüft zu werden, wenn die in Art.\n333 Abs. 3 OR geregelte Solidarhaftung des bisherigen Arbeitgebers\nmit dem Betriebsnachfolger den Anspruch der Arbeitnehmer auf Insolvenzentschädigung nach Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG ausschliesst.\nNach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts\n(BGE 127 V 183) folgt aus dem in Art. 333 OR geregelten Arbeitnehmerschutz bei Betriebsübernahmen keine Entlastung der Arbeitslosenversicherung. Die Übernahmeregelung gemäss Art. 333\nOR und das Institut der Insolvenzentschädigung würden sich nicht\n\n65\n6/15 Sozialversicherung PVG 2002\n\nausschliessen, sondern stünden nebeneinander. Dies bedeutet,\ndass ein Veräusserer eines Betriebes, über welchen nach erfolgtem Betriebsübergang der Konkurs eröffnet wird, nach wie vor als\nArbeitgeber im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG zu betrachten\nist. Das Gesetz knüpft den Anspruch auf Insolvenzentschädigung\ndenn auch einzig an die Voraussetzung, dass den Arbeitnehmern\nim Zeitpunkt der Konkurseröffnung Lohnforderungen zustanden.\nDass diese Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers möglicherweise\nerst nach Auflösung und Übertragung der Arbeitsverhältnisse erfolgte, vermag daran nichts zu ändern (SZS 2001 S. 92). Der in Art.\n333 Abs. 1 OR geregelte Übergang der Arbeitsverhältnisse und die\nHaftungsbestimmung von Art. 333 Abs. 3 OR ändern mit anderen\nWorten aus insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten nichts an der\nArbeitgebereigenschaft des Veräusserers. Anderenfalls hätten die\nArbeitnehmer bei einem Betriebsübergang nur die Möglichkeit,\nihre ausstehenden Lohnforderungen aus dem früheren Arbeitsverhältnis vorweg zivilprozessual gegenüber ihrem neuen Arbeitgeber geltend zu machen. Diese Vorgehensweise kann ihnen in\nder Regel jedoch nicht zugemutet werden (vgl. BGE 127 V 183;\nVGU S 00 322).\nDie insolvenzrechtliche Auswirkung von Art. 333 OR besteht somit einzig darin, dass die Arbeitslosenkasse ihre gemäss\nArt. 54 Abs. 1 AVIG zwingend auszuübende Regressforderung im\nFalle einer Betriebsübernahme gegenüber zwei Schuldnern, dem\nbisherigen Arbeitgeber und dem Erwerber, geltend machen kann\n(vgl. BGE 127 V 183; VGU S 00 322; M. Winkler, Unternehmensumwandlungen und ihre Auswirkungen auf Arbeitsverträge, Diss.\nZürich 2000, S. 99). Der im Wirtschaftsleben oftmals praktizierten\nMethode, Lohnkosten durch entsprechende Rechtsgestaltungen\nder Sozialversicherung zu überbinden, kann somit erst im Rahmen dieser Regressforderung entgegengetreten werden.\nc) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob eine Betriebsübernahme stattgefunden hat, Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben,\nsofern die Voraussetzungen nach Art. 51 AVIG erfüllt sind. Massgebend für die Ausrichtung von Insolvenzentschädigungen ist einzig, ob die Arbeitnehmer gegenüber ihrem bisherigen Arbeitgeber\nLohnforderungen geltend machen, welche wegen Insolvenz nicht\nerfüllt werden können. Ob die Voraussetzungen einer Betriebsübernahme nach Art. 333 Abs. 1 OR erfüllt sind, ist im Rahmen der\nBeurteilung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung unbeachtlich und nicht zu prüfen (BGE 120 V 382; 127 V 183).\n\n66\n6/16 Sozialversicherung PVG 2002\n\n"}