Der im Wirtschaftsleben oftmals praktizierten Methode, Lohnkosten durch entsprechende Rechtsgestaltungen der Sozialversicherung zu überbinden, kann somit erst im Rahmen dieser Regressforderung entgegengetreten werden. c) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob eine Betriebsübernahme stattgefunden hat, Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben, sofern die Voraussetzungen nach Art. 51 AVIG erfüllt sind. Massgebend für die Ausrichtung von Insolvenzentschädigungen ist einzig, ob die Arbeitnehmer gegenüber ihrem bisherigen Arbeitgeber Lohnforderungen geltend machen, welche wegen Insolvenz nicht erfüllt werden können.