333 OR besteht somit einzig darin, dass die Arbeitslosenkasse ihre gemäss Art. 54 Abs. 1 AVIG zwingend auszuübende Regressforderung im Falle einer Betriebsübernahme gegenüber zwei Schuldnern, dem bisherigen Arbeitgeber und dem Erwerber, geltend machen kann (vgl. BGE 127 V 183; VGU S 00 322; M. Winkler, Unternehmensumwandlungen und ihre Auswirkungen auf Arbeitsverträge, Diss. Zürich 2000, S. 99). Der im Wirtschaftsleben oftmals praktizierten Methode, Lohnkosten durch entsprechende Rechtsgestaltungen der Sozialversicherung zu überbinden, kann somit erst im Rahmen dieser Regressforderung entgegengetreten werden.