ausschliessen, sondern stünden nebeneinander. Dies bedeutet, dass ein Veräusserer eines Betriebes, über welchen nach erfolgtem Betriebsübergang der Konkurs eröffnet wird, nach wie vor als Arbeitgeber im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG zu betrachten ist. Das Gesetz knüpft den Anspruch auf Insolvenzentschädigung denn auch einzig an die Voraussetzung, dass den Arbeitnehmern im Zeitpunkt der Konkurseröffnung Lohnforderungen zustanden. Dass diese Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers möglicherweise erst nach Auflösung und Übertragung der Arbeitsverhältnisse erfolgte, vermag daran nichts zu ändern (SZS 2001 S. 92).