b) Ob es sich vorliegend um eine Betriebsübernahme handelt, braucht jedoch nur dann geprüft zu werden, wenn die in Art. 333 Abs. 3 OR geregelte Solidarhaftung des bisherigen Arbeitgebers mit dem Betriebsnachfolger den Anspruch der Arbeitnehmer auf Insolvenzentschädigung nach Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG ausschliesst. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 127 V 183) folgt aus dem in Art. 333 OR geregelten Arbeitnehmerschutz bei Betriebsübernahmen keine Entlastung der Arbeitslosenversicherung. Die Übernahmeregelung gemäss Art. 333 OR und das Institut der Insolvenzentschädigung würden sich nicht