Für die Forderungen des Arbeitnehmers haften der bisherige Arbeitgeber und der Erwerber des Betriebes solidarisch, und zwar sowohl für jene Forderungen, die vor dem Übergang fällig geworden sind wie auch für diejenigen, welche nachher bis zum Zeitpunkt fällig werden, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte oder bei Ablehnung des Übergangs durch den Arbeitnehmer beendet wird (Art. 333 Abs. 3 OR). Zweck dieser Bestimmung ist die umfassende Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer im Falle eines Betriebsüberganges und insbesondere ihr Schutz vor neuen Arbeitgebern, deren Bonität sie nicht kennen (BGE 123 III 468; 127 V 183).