Überträgt ein Arbeitgeber seinen Betrieb oder Betriebsteil auf einen Dritten und lehnt sein Arbeitnehmer diesen Übergang nicht ab, so geht das Arbeitsverhältnis gemäss Art. 333 Abs. 1 OR am Tag der Betriebsnachfolge mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über. Für die Forderungen des Arbeitnehmers haften der bisherige Arbeitgeber und der Erwerber des Betriebes solidarisch, und zwar sowohl für jene Forderungen, die vor dem Übergang fällig geworden sind wie auch für diejenigen, welche nachher bis zum Zeitpunkt fällig werden, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte oder bei Ablehnung des Übergangs durch den Arbeitnehmer beendet wird (Art.