Die Arbeitslosenkasse tritt mit anderen Worten im Umfang der von ihr entrichteten Insolvenzentschädigung in die Rechte der Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber ein. Sie befriedigt anstelle des Arbeitgebers die Lohnforderungen der Arbeitnehmer, wofür sie ein gesetzliches Rückgriffsrecht auf ihn bzw. auf die Konkursmasse erhält (BGE 112 V 63 E. 2c). Die Arbeitnehmer müssen allerdings – gemäss der allgemeinen Schadenminderungspflicht – im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um ihre Ansprüche dem Arbeitgeber gegenüber zu wahren (vgl. Art. 55 Abs. 1 Satz 1 AVIG; BGE 114V 59 E. 3d; ARV 1999 Nr. 24 S. 142 f. Erw. 1c).