AVIG die Lohnansprüche des Versicherten im Ausmass der bezahlten Entschädigung und der von der Kasse entrichteten Sozialversicherungsbeiträge samt dem gesetzlichen Konkursprivileg auf die Kasse über. Die Kasse darf auf diese Geltendmachung nicht verzichten, ausser wenn das Konkursverfahren durch das Konkursgericht eingestellt wird (vgl. Art. 230 SchKG). Die Arbeitslosenkasse tritt mit anderen Worten im Umfang der von ihr entrichteten Insolvenzentschädigung in die Rechte der Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber ein.