Die Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau ging somit gestützt auf die massgebenden Handelsregisterauszüge und aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin davon aus, dass diese ab dem 1. November 2001 nicht mehr für die später in Konkurs fallende N. AG (vormals S. AG) arbeitete. Fest steht demnach, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2001 nicht bei der konkursiten Firma angestellt war und ihr aufgrund der für die Zeit vom 1. November bis zum 21. November 2001 zugesicherten Arbeitslosenentschädigung ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung für denselben Zeitraum nicht zustehen kann. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen.