{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-15_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_15_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf22dbdc08c10e4998fa7dc7e0dda8591763e3245709c9acbc952de5f752ba0a961ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf22dbdc08c10e4998fa7dc7e0dda8591763e3245709c9acbc952de5f752ba0a961ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_15", "Checksum": "ca0b1c29c20424683181787b8bb4841b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2002 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:39:59", "Checksum": "64adb1d9612dd8b8eb6fed20db3477d0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 15\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 6/15 Sozialversicherung PVG 2002\n\nVerfügung stehen und demnach die Kontrollvorschriften erfüllen\nkonnte (vgl. BGE 111 V 269).\nb) Vorliegend betrachtete die Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau die Versicherte auf Grund ihrer Anmeldung und ihrer\nTätigkeit bei der neuen S. AG ab dem 1. November 2001 als eine\nArbeitslose im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AVIG und sicherte ihr mit\nSchreiben vom 4. März 2002 die Auszahlung einer Arbeitslosenentschädigung zu, abzüglich des bei der erwähnten Firma im Monat\nNovember erzielten Zwischenverdienstes. Die Arbeitslosenkasse\ndes Kantons Aargau ging somit gestützt auf die massgebenden\nHandelsregisterauszüge und aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin davon aus, dass diese ab dem 1. November 2001 nicht\nmehr für die später in Konkurs fallende N. AG (vormals S. AG) arbeitete.\nFest steht demnach, dass die Beschwerdeführerin ab\n1. November 2001 nicht bei der konkursiten Firma angestellt war\nund ihr aufgrund der für die Zeit vom 1. November bis zum 21. November 2001 zugesicherten Arbeitslosenentschädigung ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung für denselben Zeitraum nicht\nzustehen kann. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen.\nS 02 42 Urteil vom 21. Juni 2002\n\n15 Arbeitslosenversicherung. Insolvenzentschädigung. Betriebsübernahme.\n— Die Arbeitnehmer haben unabhängig davon, ob eine\nBetriebsübernahme gemäss Art. 333 OR stattgefunden hat,\nAnspruch auf Insolvenzentschädigung auf Grund ihrer\nLohnforderungen gegenüber ihrem konkursiten\nbisherigen Arbeitgeber, sofern die Voraussetzungen von Art.\n51 AVIG erfüllt sind.\n\nAssicurazione contro la disoccupazione. Indennità per insolvenza. Trasferimento di una ditta.\n— I lavoratori hanno diritto all’indennità per insolvenza, sulla\nbase delle loro pretese salariali verso il loro prece- dente\ndatore di lavoro insolvente, indipendentemente dal fatto\nse abbia avuto luogo un trasferimento della ditta giusta\nl’art. 333 CO, nella misura in cui siano adem- piuti i requisiti\ndell’art. 51 LADI.\n\n63\n6/15 Sozialversicherung PVG 2002\n\nErwägungen:\n2. a) Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der\nZwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn\ngegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in\ndiesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen. Die Insolvenzentschädigung deckt nach Art. 52 Abs. 1 AVIG Lohnforderungen für\ndie letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat\njedoch nur bis zu dem in Art. 3 Abs. 1 AVIG festgelegten Höchstbetrag. Zweck der Insolvenzentschädigung ist der Schutz der\nLohnguthaben der Arbeitnehmer und die Sicherstellung ihres Lebensunterhaltes im Konkursfall des Arbeitgebers (BGE 127 V 183;\n114 V 58).\nb) Mit der Ausrichtung der Entschädigung gehen laut Art.\n54 Abs. 1 AVIG die Lohnansprüche des Versicherten im Ausmass\nder bezahlten Entschädigung und der von der Kasse entrichteten\nSozialversicherungsbeiträge samt dem gesetzlichen Konkursprivileg auf die Kasse über. Die Kasse darf auf diese Geltendmachung\nnicht verzichten, ausser wenn das Konkursverfahren durch das\nKonkursgericht eingestellt wird (vgl. Art. 230 SchKG).\nDie Arbeitslosenkasse tritt mit anderen Worten im Umfang\nder von ihr entrichteten Insolvenzentschädigung in die Rechte der\nArbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber ein. Sie befriedigt anstelle des Arbeitgebers die Lohnforderungen der Arbeitnehmer,\nwofür sie ein gesetzliches Rückgriffsrecht auf ihn bzw. auf die Konkursmasse erhält (BGE 112 V 63 E. 2c). Die Arbeitnehmer müssen\nallerdings – gemäss der allgemeinen Schadenminderungspflicht –\nim Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um\nihre Ansprüche dem Arbeitgeber gegenüber zu wahren (vgl. Art.\n55 Abs. 1 Satz 1 AVIG; BGE 114V 59 E. 3d; ARV 1999 Nr. 24 S. 142 f.\nErw. 1c).\n3. a) Im vorliegenden Fall waren die gesuchstellenden Arbeitnehmer bei der N. AG in S. beschäftigt, als diese am 21. November 2001 in Konkurs fiel. Zu jenem Zeitpunkt war den Arbeitnehmern bereits seit dem 1. September 2001 kein Lohn mehr\nausbezahlt worden. Die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 51\nAbs. 1 AVIG für die Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung sind\ndamit grundsätzlich erfüllt.\nb) Von den Parteien unbestritten geblieben ist denn auch\ndie Tatsache, dass die Arbeitnehmer für ihre Lohnausstände ab\ndem 1. September 2001 Insolvenzentschädigungen beanspruchen\n\n64\n6/15 Sozialversicherung PVG 2002\n\n"}