Verfügung stehen und demnach die Kontrollvorschriften erfüllen konnte (vgl. BGE 111 V 269). b) Vorliegend betrachtete die Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau die Versicherte auf Grund ihrer Anmeldung und ihrer Tätigkeit bei der neuen S. AG ab dem 1. November 2001 als eine Arbeitslose im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AVIG und sicherte ihr mit Schreiben vom 4. März 2002 die Auszahlung einer Arbeitslosenentschädigung zu, abzüglich des bei der erwähnten Firma im Monat November erzielten Zwischenverdienstes.