merkes auf dem Antragsformular war sie sich dabei offensichtlich nicht bewusst, dass sich ihre in Konkurs gefallene Arbeitgeberin zuvor von S. AG in N. AG umbenannt und den Sitz von D. nach M. verlegt hatte. Die Arbeitslosenkasse Graubünden lehnte in der Folge die Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung für den November 2001 mit der Begründung ab, dass die Gesuchstellerin ab dem 1. November 2001 Arbeitslosengelder beanspruche. Damit beruft sich die Arbeitslosenkasse Graubünden sinngemäss darauf, dass die Beschwerdeführerin von der Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau ab dem 1. November 2001 als arbeitslos betrachtet wird, weshalb sie für diese Zeit keine Lohnforderungen gegenüber der