4. März 2002 kam die Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau daher auf ihre Verfügung zurück, indem sie die am 10. Oktober 2001 in D. gegründete S. AG als eine neue S. AG, hervorgegangen aus der B. AG mit Sitz in Z., begriff. Die Arbeit der Beschwerdeführerin im November 2001, welche sie gemäss eigenen Angaben für eine S. AG in D. ausgeübt hatte, wurde demnach nicht mehr als fortgeführtes Engagement bei der alten S. AG, sondern als eine während der Arbeitslosigkeit ausgeübte Tätigkeit bei der neuen S. AG verstanden.