BGE 110 V 30). Nimmt eine Person, welche gemäss den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 AVIG als arbeitslos gilt, eine Erwerbstätigkeit auf, ist der dabei erzielte Verdienst an die Arbeitslosenentschädigung anzurechnen (Zwischenverdienst nach Art. 24 AVIG). b) Eine Insolvenzentschädigung können gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern beanspruchen, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen. Die Insolvenzentschädigung deckt nach Art.