{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-14_2002-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_14_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976907268d3da67ae06f28f7d1bf0a7956673d6592667606e07b7e2ff7ef750de66edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976907268d3da67ae06f28f7d1bf0a7956673d6592667606e07b7e2ff7ef750de66edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_14", "Checksum": "797fba0aafd6dbb735f20e492cd57a44"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2002 PVG 2002 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:43:24", "Checksum": "7a9d849078997002e50c708b13249b9d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 14\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\n4. März 2002 kam die Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau daher auf ihre Verfügung zurück, indem sie die am 10. Oktober 2001\nin D. gegründete S. AG als eine neue S. AG, hervorgegangen aus\nder B. AG mit Sitz in Z., begriff. Die Arbeit der Beschwerdeführerin\nim November 2001, welche sie gemäss eigenen Angaben für eine\nS. AG in D. ausgeübt hatte, wurde demnach nicht mehr als fortgeführtes Engagement bei der alten S. AG, sondern als eine während\nder Arbeitslosigkeit ausgeübte Tätigkeit bei der neuen S. AG verstanden. Folglich sicherte die Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. bis zum 21. November 2001 eine Arbeitslosenentschädigung unter Anrechnung\ndes Zwischenverdienstes zu.\nb) Am 22. November 2001 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Arbeitslosenkasse Graubünden Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderungen.Trotz eines entsprechenden Vermerkes auf dem Antragsformular war sie sich dabei offensichtlich\nnicht bewusst, dass sich ihre in Konkurs gefallene Arbeitgeberin\nzuvor von S. AG in N. AG umbenannt und den Sitz von D. nach M.\nverlegt hatte. Die Arbeitslosenkasse Graubünden lehnte in der Folge die Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung für den November 2001 mit der Begründung ab, dass die Gesuchstellerin ab dem\n1. November 2001 Arbeitslosengelder beanspruche. Damit beruft\nsich die Arbeitslosenkasse Graubünden sinngemäss darauf, dass\ndie Beschwerdeführerin von der Arbeitslosenkasse des Kantons\nAargau ab dem 1. November 2001 als arbeitslos betrachtet wird,\nweshalb sie für diese Zeit keine Lohnforderungen gegenüber der\nkonkursiten N. AG geltend machen könne.\n4. a) Wie bereits ausgeführt, deckt die Arbeitslosenentschädigung Ansprüche für jene Zeit, während der die Versicherte\narbeitslos war und somit nicht gearbeitet hat. Demgegenüber werden mit der Insolvenzentschädigung Lohnansprüche für geleistete\nArbeit entschädigt (vgl. BBl 1980 III 588; BGE 110V 30). Dies ergibt\nsich auch aus Art. 1 Abs. 1 AVIG, wonach das Gesetz den versicherten Personen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle garantiert, und zwar sowohl für solche aufgrund von Arbeitslosigkeit\nwie auch von Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (vgl. Art. 1\nAbs. 1 lit. a und d AVIG). Das entscheidende Kriterium für die Abgrenzung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung von jenem auf Insolvenzentschädigung ist somit, ob die Versicherte in der\nfraglichen Zeit arbeitslos war, oder ob sie noch für die später in\nKonkurs fallende Gesellschaft arbeitete. Mit anderen Worten ist zu\nprüfen, ob die Versicherte in der fraglichen Zeit der Vermittlung zur\n\n62\n6/15 Sozialversicherung PVG 2002\n\nVerfügung stehen und demnach die Kontrollvorschriften erfüllen\nkonnte (vgl. BGE 111 V 269).\nb) Vorliegend betrachtete die Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau die Versicherte auf Grund ihrer Anmeldung und ihrer\nTätigkeit bei der neuen S. AG ab dem 1. November 2001 als eine\nArbeitslose im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AVIG und sicherte ihr mit\nSchreiben vom 4. März 2002 die Auszahlung einer Arbeitslosenentschädigung zu, abzüglich des bei der erwähnten Firma im Monat\nNovember erzielten Zwischenverdienstes. Die Arbeitslosenkasse\ndes Kantons Aargau ging somit gestützt auf die massgebenden\nHandelsregisterauszüge und aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin davon aus, dass diese ab dem 1. November 2001 nicht\nmehr für die später in Konkurs fallende N. AG (vormals S. AG) arbeitete.\nFest steht demnach, dass die Beschwerdeführerin ab\n1. November 2001 nicht bei der konkursiten Firma angestellt war\nund ihr aufgrund der für die Zeit vom 1. November bis zum 21. November 2001 zugesicherten Arbeitslosenentschädigung ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung für denselben Zeitraum nicht\nzustehen kann. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen.\nS 02 42 Urteil vom 21. Juni 2002\n\n15 Arbeitslosenversicherung. Insolvenzentschädigung. Betriebsübernahme.\n— Die Arbeitnehmer haben unabhängig davon, ob eine\nBetriebsübernahme gemäss Art. 333 OR stattgefunden hat,\nAnspruch auf Insolvenzentschädigung auf Grund ihrer\nLohnforderungen gegenüber ihrem konkursiten\nbisherigen Arbeitgeber, sofern die Voraussetzungen von Art.\n51 AVIG erfüllt sind.\n\nAssicurazione contro la disoccupazione. Indennità per insolvenza. Trasferimento di una ditta.\n— I lavoratori hanno diritto all’indennità per insolvenza, sulla\nbase delle loro pretese salariali verso il loro prece- dente\ndatore di lavoro insolvente, indipendentemente dal fatto\nse abbia avuto luogo un trasferimento della ditta giusta\nl’art. 333 CO, nella misura in cui siano adem- piuti i requisiti\ndell’art. 51 LADI.\n\n63\n"}