a und d AVIG). Das entscheidende Kriterium für die Abgrenzung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung von jenem auf Insolvenzentschädigung ist somit, ob die Versicherte in der fraglichen Zeit arbeitslos war, oder ob sie noch für die später in Konkurs fallende Gesellschaft arbeitete. Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob die Versicherte in der fraglichen Zeit der Vermittlung zur 62 6/15 Sozialversicherung PVG 2002