konkursiten N. AG geltend machen könne. 4. a) Wie bereits ausgeführt, deckt die Arbeitslosenentschädigung Ansprüche für jene Zeit, während der die Versicherte arbeitslos war und somit nicht gearbeitet hat. Demgegenüber werden mit der Insolvenzentschädigung Lohnansprüche für geleistete Arbeit entschädigt (vgl. BBl 1980 III 588; BGE 110V 30). Dies ergibt sich auch aus Art. 1 Abs. 1 AVIG, wonach das Gesetz den versicherten Personen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle garantiert, und zwar sowohl für solche aufgrund von Arbeitslosigkeit wie auch von Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a und d AVIG).