Die Arbeit der Beschwerdeführerin im November 2001, welche sie gemäss eigenen Angaben für eine S. AG in D. ausgeübt hatte, wurde demnach nicht mehr als fortgeführtes Engagement bei der alten S. AG, sondern als eine während der Arbeitslosigkeit ausgeübte Tätigkeit bei der neuen S. AG verstanden. Folglich sicherte die Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. bis zum 21. November 2001 eine Arbeitslosenentschädigung unter Anrechnung des Zwischenverdienstes zu. b) Am 22. November 2001 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Arbeitslosenkasse Graubünden Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderungen.Trotz eines entsprechenden Ver-