Daraufhin verneinte die Arbeitslosenkasse Aargau einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. In der Folge erlangte die Kasse aber Kenntnis davon, dass die ehemalige Firma S. AG am 19. September 2001 eine Sitzverlegung von D. nach M. vorgenommen und sich in N. AG umbenannt hatte, um anschliessend in Konkurs zu fallen. Mit Schreiben vom 61 6/14 Sozialversicherung PVG 2002