Die Beschwerdeführerin meldete sich am 4. Oktober 2001 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau zur Arbeitsvermittlung an. Im entsprechenden Gesuchsformular gab sie unter anderem an, bis zum 23. Oktober 2001 bei der S. AG in D. zu arbeiten und auf den 1. November 2001 eine Stelle zu suchen. Auf einem weiteren Gesuchsformular vom 19. November 2001 vermerkte sie demgegenüber, im Monat November bis dato für die S. AG in D. gearbeitet zu haben, da die Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden habe. Daraufhin verneinte die Arbeitslosenkasse Aargau einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.