Die Insolvenzentschädigung deckt nach Art. 52 Abs. 1 AVIG Lohnforderungen für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zu dem in Art. 3 Abs.1 AVIG festgelegten Höchstbetrag. Zweck der Insolvenzentschädigung ist der Schutz der Lohnguthaben der Arbeitnehmer und die Sicherstellung ihres Lebensunterhaltes im Konkursfall des Arbeitgebers (BGE 114 V 58; 127 V 183). Mit anderen Worten deckt die Insolvenzentschädigung die Lohnansprüche für bereits geleistete Arbeit (BBl 1980 III 588 und 606; BGE 110 V 30). 3. a) Die Beschwerdeführerin meldete sich am 4. Oktober 2001 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau zur Arbeitsvermittlung an.