60 6/14 Sozialversicherung PVG 2002 ganz oder teilweise arbeitslos (lit. a) und vermittlungsfähig (lit. f) ist. Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Vermittlungsfähig ist diejenige Arbeitslose, die bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Die Arbeitslosenentschädigung deckt mit anderen Worten Ansprüche für Zeiten, während denen die Versicherte nicht mehr gearbeitet hat und der Vermittlung zur Verfügung stand (vgl. BBl 1980 III 588; BGE 110 V 30).