Da die Arbeitslosenkasse Aargau der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. März 2002 für denselben Zeitraum Arbeitslosengelder zusicherte, sind für die Beantwortung dieser Frage vorerst die Institute der Insolvenz- und der Arbeitslosenentschädigung im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt zu erläutern und gegeneinander abzugrenzen. Ein Rechtsschutzinteresse an der Klärung dieser Fragen besteht insoweit als die Insolvenzentschädigung einen höheren Deckungsgrad als die Arbeitslosenentschädigung aufweist. 2. a) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat die Versicherte gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG dann, wenn sie unter anderem