Erwägungen: 1. Umstritten ist im vorliegenden Fall, ob die Beschwerdeführerin gegenüber der Arbeitslosenkasse Graubünden für die Zeit vom 1. bis zum 21. November 2001 eine Insolvenzentschädigung geltend machen kann. Da die Arbeitslosenkasse Aargau der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. März 2002 für denselben Zeitraum Arbeitslosengelder zusicherte, sind für die Beantwortung dieser Frage vorerst die Institute der Insolvenz- und der Arbeitslosenentschädigung im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt zu erläutern und gegeneinander abzugrenzen.