{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-14_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_14_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfd9d90aafef8585c5b07cac094201e7d0431c1f03f8b2704945cb8155cc43a0471ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfd9d90aafef8585c5b07cac094201e7d0431c1f03f8b2704945cb8155cc43a0471ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_14", "Checksum": "947bbc459a8047db4ab4806bb9622abb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2002 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:39:32", "Checksum": "6b39e261b6f55f1657e5228a7a2d0b59", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 14\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n6/14 Sozialversicherung PVG 2002\n\nDa dem Gericht die nötigen Unterlagen zur Berechnung der\nzweijährigen Rahmenfristen für die Beitragszeit und für den Leistungsbezug fehlen, ist die Verfügung vom 21. Mai 2002 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die\nVorinstanz zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen\nüber den Anspruch auf Beiträge an die Pendlerkosten neu befinde.\nS 02 164 Urteil vom 1. Oktober 2002\n\n14 Arbeitslosenversicherung. Abgrenzung zwischen Arbeitslosengeldern und Insolvenzentschädigung.\n— Das entscheidende Kriterium für die Abgrenzung des\nAnspruchs auf Arbeitslosenentschädigung von jenem auf\nInsolvenzentschädigung ist, ob die Versicherte in der\nfraglichen Zeit arbeitslos war oder ob sie noch für die\nspäter in Konkurs fallende Gesellschaft arbeitete.\n\nAssicurazione contro la disoccupazione. Delimitazione fra\nindennità di disoccupazione e per insolvenza.\n— Criterio determinante per la delimitazione fra il diritto\nall’indennità di disoccupazione e quello all’indennità per\ninsolvenza è il fatto di sapere se l’assicurata durante il\nperiodo in questione fosse senza lavoro oppure ancora\noccupata presso la ditta che in seguito è caduta in fallimento.\n\nErwägungen:\n1. Umstritten ist im vorliegenden Fall, ob die Beschwerdeführerin gegenüber der Arbeitslosenkasse Graubünden für die Zeit\nvom 1. bis zum 21. November 2001 eine Insolvenzentschädigung\ngeltend machen kann. Da die Arbeitslosenkasse Aargau der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. März 2002 für denselben\nZeitraum Arbeitslosengelder zusicherte, sind für die Beantwortung\ndieser Frage vorerst die Institute der Insolvenz- und der Arbeitslosenentschädigung im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt zu\nerläutern und gegeneinander abzugrenzen. Ein Rechtsschutzinteresse an der Klärung dieser Fragen besteht insoweit als die Insolvenzentschädigung einen höheren Deckungsgrad als die Arbeitslosenentschädigung aufweist.\n2. a) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat die Versicherte gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG dann, wenn sie unter anderem\n\n60\n6/14 Sozialversicherung PVG 2002\n\nganz oder teilweise arbeitslos (lit. a) und vermittlungsfähig (lit. f)\nist. Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht\nund eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Vermittlungsfähig ist diejenige Arbeitslose, die bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1\nAVIG). Die Arbeitslosenentschädigung deckt mit anderen Worten\nAnsprüche für Zeiten, während denen die Versicherte nicht mehr\ngearbeitet hat und der Vermittlung zur Verfügung stand (vgl. BBl\n1980 III 588; BGE 110 V 30). Nimmt eine Person, welche gemäss den\nVoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 AVIG als arbeitslos gilt, eine Erwerbstätigkeit auf, ist der dabei erzielte Verdienst an die Arbeitslosenentschädigung anzurechnen (Zwischenverdienst nach Art. 24\nAVIG).\nb) Eine Insolvenzentschädigung können gemäss Art. 51\nAbs. 1 lit. a AVIG beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern\nbeanspruchen, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in\ndiesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen. Die Insolvenzentschädigung deckt nach Art. 52 Abs. 1 AVIG Lohnforderungen für die\nletzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zu dem in Art. 3 Abs.1 AVIG festgelegten Höchstbetrag.\nZweck der Insolvenzentschädigung ist der Schutz der Lohnguthaben der Arbeitnehmer und die Sicherstellung ihres Lebensunterhaltes im Konkursfall des Arbeitgebers (BGE 114 V 58; 127 V 183).\nMit anderen Worten deckt die Insolvenzentschädigung die Lohnansprüche für bereits geleistete Arbeit (BBl 1980 III 588 und 606; BGE\n110 V 30).\n3. a) Die Beschwerdeführerin meldete sich am 4. Oktober\n2001 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau zur Arbeitsvermittlung an. Im entsprechenden Gesuchsformular gab sie unter anderem an, bis zum 23. Oktober 2001 bei der S. AG in D. zu arbeiten und auf den 1. November 2001 eine Stelle zu suchen. Auf\neinem weiteren Gesuchsformular vom 19. November 2001 vermerkte sie demgegenüber, im Monat November bis dato für die S.\nAG in D. gearbeitet zu haben, da die Konkurseröffnung noch nicht\nstattgefunden habe. Daraufhin verneinte die Arbeitslosenkasse\nAargau einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.\nIn der Folge erlangte die Kasse aber Kenntnis davon, dass\ndie ehemalige Firma S. AG am 19. September 2001 eine Sitzverlegung von D. nach M. vorgenommen und sich in N. AG umbenannt\nhatte, um anschliessend in Konkurs zu fallen. Mit Schreiben vom\n\n61\n6/14 Sozialversicherung PVG 2002\n\n"}