Dies widerspricht nicht nur Art. 71 Abs. 1 AVIG, sondern dem Sinn der im Arbeitslosenversicherungsgesetz vorgesehenen zweijährigen Rahmenfristen für die Beitragszeit wie auch für den Leistungsbezug. Ein Stellenloser, der eine Stelle annimmt, welche ausserhalb seiner Wohnregion liegt, hat innerhalb seiner Rahmenfrist sechs Monate Anspruch auf Mobilitätsförderungsbeiträge. Es kann nicht angehen, dass ebenfalls eine Periode in die Berechnung miteinbezogen wird, während der er in keinem Arbeitsverhältnis steht. Dies zumal die Frist für den Leistungsbezug der Mobilitätsförderungsbeiträge bereits auf sechs Monate beschränkt ist.