Beschliesst die zuständige Amtsstelle einem Versicherten beispielsweise während sechs Monaten einen Pendlerkostenbeitrag zu gewähren, endet seine Rahmenfrist für den Leistungsbezug jedoch vor Ablauf der sechsmonatigen Beitragsdauer, so kann die Leistung, unter der Bedingung, dass eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden kann, weiter ausgerichtet werden. Stellt der Versicherte in einer weiteren Rahmenfrist ein neues Pendlerkostengesuch, kann dieses nur gutgeheissen werden, wenn der Versicherte erneut arbeitslos ist. Auch in der neu eröffneten Rahmenfrist dürfen jedoch die Pendlerkosten gesamthaft sechs Monate nicht überschreiten.