Grundlage für die Berechnungen bildet Art. 9 Abs. 1 AVIG, wonach das Gesetz für den Leistungsbezug und die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen aufstellt (BGE C 389/99 HM vom 28. Juni 2000 Erw. 4). Demnach ist zu unterscheiden zwischen den zweijährigen Rahmenfristen und dem sechs Monate dauernden Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge (vgl. Gerhard Gerhards, Grundriss des neuen Arbeitslosenversicherungsrechts, Bern 1986, S. 98, N 69b). Die Frist zum Leistungsbezug nach Art. 71 Abs. 1 AVIG beginnt mit dem auswärtigen Stellenantritt des Anspruchsberechtigten (vgl. Kreisschreiben Die arbeitsmarktlichen Massnahmen [AMM], gültig ab 1. Januar 2000, S. 164) und endet nach einem hal-