6/13 Sozialversicherung PVG 2002 c) Im Lichte der obigen Ausführungen rechtfertigt es sich nicht, auch wenn eine Zwischenpublikation nicht beantragt wurde, die Anspruchsberechtigung der Versicherten zu verneinen. Bei einer solchen Konstellation kann die Kasse nicht lediglich auf ein einziges formales Kriterium wie den Handelsregistereintrag abstellen. Alle tatsächlichen Umstände des Falles sprechen nämlich dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre selbständige Tätigkeit effektiv und endgültig aufgegeben hat.