{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-13_2002-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_13_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097602555be29f954683ad2120ba38b73ff44983788098d67e5e2ed2f22bd2a5331dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097602555be29f954683ad2120ba38b73ff44983788098d67e5e2ed2f22bd2a5331dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_13", "Checksum": "4ed6900e3594c8572e33a866505bec98"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2002 PVG 2002 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:43:23", "Checksum": "699c223e0b980fb2772b06d810a567de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 13\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\n 6/13 Sozialversicherung PVG 2002\n\nc) Im Lichte der obigen Ausführungen rechtfertigt es sich\nnicht, auch wenn eine Zwischenpublikation nicht beantragt wurde,\ndie Anspruchsberechtigung der Versicherten zu verneinen. Bei einer solchen Konstellation kann die Kasse nicht lediglich auf ein einziges formales Kriterium wie den Handelsregistereintrag abstellen.\nAlle tatsächlichen Umstände des Falles sprechen nämlich dafür,\ndass die Beschwerdeführerin ihre selbständige Tätigkeit effektiv\nund endgültig aufgegeben hat. Für diese Schlussfolgerung spricht\nauch die Tatsache, dass sie sich um Arbeit bemüht und ab dem 14.\nJuni 2002 auch eine Stelle gefunden hat. Dabei kann auch nicht von\neiner Gesetzesumgehung gesprochen werden. Das Geschäft wieder in Betrieb zu setzen war allerhöchstens rein theoretisch möglich, praktisch für die Beschwerdeführerin aber ausgeschlossen.\nDie Ansicht der Kasse ist in dieser konkreten Situation zu formalistisch und entspricht nicht Sinn und Zweck des Gesetzes.\nd) Aufgrund der gesamten Umstände ist erstellt, dass die\nVermittelbarkeit der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2002 zu\nUnrecht verneint wurde. Die angefochtene Verfügung wird unter\nGutheissung der Beschwerde aufgehoben.\nS 02 179 Urteil vom 25. Oktober 2002\n\n13 Arbeitslosenversicherung. Pendlerkostenbeiträge.\npunkt des Beginns der Bezugsdauer. Berechnung der 6-\nZeit-\n\nmonatigen Bezugsdauer bei vorübergehendem Unter- bruch\ndes Arbeitsverhältnisses.\n— Der Beginn der Bezugsdauer fällt auf das genaue Da- tum\ndes Beginns des Arbeitsverhältnisses und nicht auf den\nentsprechenden Monatsanfang; bei vorübergehen- dem\nUnterbruch des Arbeitsverhältnisses mit wie hier\nmehreren Saisonverträgen kann die Zeit des Arbeitsunterbruches nicht als Bezugsdauer angerechnet werden,\nsodass die letztere sich entsprechend verlängert.\n\nAssicurazione contro la disoccupazione. Sussidi per le\nspese di pendolare. Momento dell’inizio del periodo di\nsussidio. Calcolo dei 6 mesi sussidiabili in caso d’interruzione passeggera del rapporto di lavoro.\n— L’inizio del periodo di sussidio corrisponde alla data\nesatta dell’inizio del rapporto di lavoro e non all’inizio del\ncorrispondente mese; in caso d’interruzione passeg-\n\n57\n6/13 Sozialversicherung PVG 2002\n\ngera del rapporto di lavoro come nella presente fattispecie con più contratti stagionali la durata dell’interruzione del contratto di lavoro non può essere computata\ncome periodo di sussidio, per cui quest’ultima viene\nprolungata in modo corrispondente.\n\nErwägungen:\n4. a) Umstritten ist im vorliegenden Fall die Frage nach der\nBerechnung der sechsmonatigen Frist zur Ausrichtung von Mobilitätsbeiträgen.\nArt. 71 Abs. 1 AVIG besagt, dass Pendler und Wochenaufenthalter innerhalb der Rahmenfrist Beiträge während insgesamt\nsechs Monaten erhalten. Grundlage für die Berechnungen bildet\nArt. 9 Abs. 1 AVIG, wonach das Gesetz für den Leistungsbezug und\ndie Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen aufstellt (BGE C 389/99\nHM vom 28. Juni 2000 Erw. 4). Demnach ist zu unterscheiden zwischen den zweijährigen Rahmenfristen und dem sechs Monate\ndauernden Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge (vgl. Gerhard Gerhards, Grundriss des neuen Arbeitslosenversicherungsrechts,\nBern 1986, S. 98, N 69b).\nDie Frist zum Leistungsbezug nach Art. 71 Abs. 1 AVIG\nbeginnt mit dem auswärtigen Stellenantritt des Anspruchsberechtigten (vgl. Kreisschreiben Die arbeitsmarktlichen Massnahmen\n[AMM], gültig ab 1. Januar 2000, S. 164) und endet nach einem halben Jahr, sofern der Versicherte arbeitet. Das bedeutet, dass sich\nauch bei einer Teilzeitarbeit keine Verlängerung der in Art. 71 Abs.\n1 AVIG gesetzlich vorgesehenen Dauer rechtfertigt.\nb) Beschliesst die zuständige Amtsstelle einem Versicherten\nbeispielsweise während sechs Monaten einen Pendlerkostenbeitrag zu gewähren, endet seine Rahmenfrist für den Leistungsbezug\njedoch vor Ablauf der sechsmonatigen Beitragsdauer, so kann die\nLeistung, unter der Bedingung, dass eine neue Rahmenfrist für den\nLeistungsbezug eröffnet werden kann, weiter ausgerichtet werden.\nStellt der Versicherte in einer weiteren Rahmenfrist ein neues Pendlerkostengesuch, kann dieses nur gutgeheissen werden, wenn der\nVersicherte erneut arbeitslos ist. Auch in der neu eröffneten Rahmenfrist dürfen jedoch die Pendlerkosten gesamthaft sechs Monate nicht überschreiten. Wenn der Beitrag in zwei Rahmenfristen fällt,\nmüssen zwei getrennte Entscheide gefällt werden (erwähntes Kreisschreiben des seco über AMM, S. 164).\nc) Im vorliegenden Fall wären dem Beschwerdeführer bei\nrechtzeitiger Gesuchseinreichung 10 Tage vor dem Stellenantritt be-\n\n58\n6/13 Sozialversicherung PVG 2002\n\n"}