Das KIGA setzte bei der Fristberechnung den 1. Dezember 2001 als Anfangsdatum für die Anspruchsberechtigung bezüglich seiner Mobilitätsförderungsbeiträge ein. Dies ist inkorrekt, da aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer seine auswärtige Arbeitsstelle in W. erst am 17. Dezember 2001 angetreten hat. Des Weiteren ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die gesamthaft sechs Monate dauernde Anspruchsberechtigung über das Arbeitsvertragsende hinaus weiterläuft. Dies widerspricht nicht nur Art. 71 Abs. 1 AVIG, sondern dem Sinn der im Arbeitslosenversicherungsgesetz vorgesehenen zweijährigen Rahmenfristen für die Beitragszeit wie auch für den Leistungsbezug.