Auf ein weiteres Gesuch seinerseits hin, wurden ihm mit Verfügung vom 21. Mai 2002 Pendlerkostenbeiträge vom 13. bis zum 31. Mai 2002 gewährt. Dies mit der Begründung, dass die sechsmonatige Frist bereits bei seinem ersten Gesuch ausgelöst worden sei, obwohl die Frist zur Leistung der Beiträge aufgrund der verspäteten, erstmaligen Gesuchseingabe zu Recht pro rata temporis gekürzt und die Beiträge erst ab 31. Januar 2002 zugesprochen worden seien. d) Das KIGA setzte bei der Fristberechnung den 1. Dezember 2001 als Anfangsdatum für die Anspruchsberechtigung bezüglich seiner Mobilitätsförderungsbeiträge ein.