ben Jahr, sofern der Versicherte arbeitet. Das bedeutet, dass sich auch bei einer Teilzeitarbeit keine Verlängerung der in Art. 71 Abs. 1 AVIG gesetzlich vorgesehenen Dauer rechtfertigt. b) Beschliesst die zuständige Amtsstelle einem Versicherten beispielsweise während sechs Monaten einen Pendlerkostenbeitrag zu gewähren, endet seine Rahmenfrist für den Leistungsbezug jedoch vor Ablauf der sechsmonatigen Beitragsdauer, so kann die Leistung, unter der Bedingung, dass eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden kann, weiter ausgerichtet werden.