Erwägungen: 4. a) Umstritten ist im vorliegenden Fall die Frage nach der Berechnung der sechsmonatigen Frist zur Ausrichtung von Mobilitätsbeiträgen. Art. 71 Abs. 1 AVIG besagt, dass Pendler und Wochenaufenthalter innerhalb der Rahmenfrist Beiträge während insgesamt sechs Monaten erhalten. Grundlage für die Berechnungen bildet Art. 9 Abs. 1 AVIG, wonach das Gesetz für den Leistungsbezug und die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen aufstellt (BGE C 389/99 HM vom 28. Juni 2000 Erw.