{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-13_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_13_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf7bd6d8af62af4a3d7a119b16e86b904b01f2a2f8acbab562a8e85f251676b38f1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf7bd6d8af62af4a3d7a119b16e86b904b01f2a2f8acbab562a8e85f251676b38f1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_13", "Checksum": "c1b61109d785af88ad12a666e0b47c66"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2002 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:40:04", "Checksum": "aa5a62c02fd0744d237c3ba147408989", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 13\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nreits ab 17. Dezember 2001 Pendlerkostenbeiträge ausgerichtet worden. Nach verspäteter Einreichung seines ersten Gesuches wurden\nihm zu Recht die Vergütungen der Pendlerkosten vom 31. Januar\n2001 bis Ende der Wintersaison am 7. April 2002 zugesprochen. Der\nBeschwerdeführer hatte vor Ablauf seines Arbeitsvertrages für die\nlaufende Wintersaison bereits am 6. April 2002 einen neuen, wiederum befristeten, Vertrag bezüglich derselben Stelle für die bevorstehende Sommersaison unterzeichnet. Dabei wurde eine Lohnerhöhung von Fr. 200.– vereinbart. Auf ein weiteres Gesuch\nseinerseits hin, wurden ihm mit Verfügung vom 21. Mai 2002 Pendlerkostenbeiträge vom 13. bis zum 31. Mai 2002 gewährt. Dies mit\nder Begründung, dass die sechsmonatige Frist bereits bei seinem\nersten Gesuch ausgelöst worden sei, obwohl die Frist zur Leistung\nder Beiträge aufgrund der verspäteten, erstmaligen Gesuchseingabe zu Recht pro rata temporis gekürzt und die Beiträge erst ab 31.\nJanuar 2002 zugesprochen worden seien.\nd) Das KIGA setzte bei der Fristberechnung den 1. Dezember 2001 als Anfangsdatum für die Anspruchsberechtigung bezüglich seiner Mobilitätsförderungsbeiträge ein. Dies ist inkorrekt, da\naktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer seine auswärtige Arbeitsstelle in W. erst am 17. Dezember 2001 angetreten hat. Des\nWeiteren ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die gesamthaft sechs Monate dauernde Anspruchsberechtigung über das Arbeitsvertragsende hinaus weiterläuft. Dies widerspricht nicht nur\nArt. 71 Abs. 1 AVIG, sondern dem Sinn der im Arbeitslosenversicherungsgesetz vorgesehenen zweijährigen Rahmenfristen für die\nBeitragszeit wie auch für den Leistungsbezug. Ein Stellenloser, der\neine Stelle annimmt, welche ausserhalb seiner Wohnregion liegt,\nhat innerhalb seiner Rahmenfrist sechs Monate Anspruch auf Mobilitätsförderungsbeiträge. Es kann nicht angehen, dass ebenfalls\neine Periode in die Berechnung miteinbezogen wird, während der\ner in keinem Arbeitsverhältnis steht. Dies zumal die Frist für den\nLeistungsbezug der Mobilitätsförderungsbeiträge bereits auf\nsechs Monate beschränkt ist.\nDes Weiteren ist zu bedenken, dass in der ersten Verfügung\nder Leistungsbezug nicht für sechs Monate, sondern bis zum Arbeitsvertragsende am 7. April 2002 gutgeheissen, aber auch bis dahin beschränkt worden war. Dem Beschwerdeführer stand bei seiner zweiten Gesuchseinreichung somit grundsätzlich noch ein\nAnspruch auf Pendlerkostenbeiträge von rund zwei Monaten und\neiner Woche zu, da er innerhalb der Rahmenfrist gesamthaft sechs\nMonate lang Leistungen beziehen kann.\n\n59\n6/14 Sozialversicherung PVG 2002\n\nDa dem Gericht die nötigen Unterlagen zur Berechnung der\nzweijährigen Rahmenfristen für die Beitragszeit und für den Leistungsbezug fehlen, ist die Verfügung vom 21. Mai 2002 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die\nVorinstanz zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen\nüber den Anspruch auf Beiträge an die Pendlerkosten neu befinde.\nS 02 164 Urteil vom 1. Oktober 2002\n\n14 Arbeitslosenversicherung. Abgrenzung zwischen Arbeitslosengeldern und Insolvenzentschädigung.\n— Das entscheidende Kriterium für die Abgrenzung des\nAnspruchs auf Arbeitslosenentschädigung von jenem auf\nInsolvenzentschädigung ist, ob die Versicherte in der\nfraglichen Zeit arbeitslos war oder ob sie noch für die\nspäter in Konkurs fallende Gesellschaft arbeitete.\n\nAssicurazione contro la disoccupazione. Delimitazione fra\nindennità di disoccupazione e per insolvenza.\n— Criterio determinante per la delimitazione fra il diritto\nall’indennità di disoccupazione e quello all’indennità per\ninsolvenza è il fatto di sapere se l’assicurata durante il\nperiodo in questione fosse senza lavoro oppure ancora\noccupata presso la ditta che in seguito è caduta in fallimento.\n\nErwägungen:\n1. Umstritten ist im vorliegenden Fall, ob die Beschwerdeführerin gegenüber der Arbeitslosenkasse Graubünden für die Zeit\nvom 1. bis zum 21. November 2001 eine Insolvenzentschädigung\ngeltend machen kann. Da die Arbeitslosenkasse Aargau der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. März 2002 für denselben\nZeitraum Arbeitslosengelder zusicherte, sind für die Beantwortung\ndieser Frage vorerst die Institute der Insolvenz- und der Arbeitslosenentschädigung im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt zu\nerläutern und gegeneinander abzugrenzen. Ein Rechtsschutzinteresse an der Klärung dieser Fragen besteht insoweit als die Insolvenzentschädigung einen höheren Deckungsgrad als die Arbeitslosenentschädigung aufweist.\n2. a) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat die Versicherte gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG dann, wenn sie unter anderem\n\n60\n"}