AVIG will nämlich vom Anspruch auf Entschädigung lediglich diejenigen Arbeitnehmer ausschliessen, die tatsächlich eine arbeitgeberähnliche Stellung haben, weil es in der Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers liegt, den anspruchsbegründenden Sachverhalt herbeizuführen und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Im vorliegenden Fall war jedoch ein solches Vorgehen nach der Liquidation des Geschäftes für die Beschwerdeführerin gar nicht mehr möglich. Das verfassungsmässige Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV gebietet, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln (BGE 106 Ia 275;