Mit dieser Publikation wird rechtswirksam kundgetan, dass die Liquidation abgeschlossen ist, ohne dass die endgültige Löschung abgewartet werden muss. Ist die Liquidation abgeschlossen, sind zwingend die Gesellschafter auch abgefunden (Art. 823 in Verbindung mit Art. 745 Abs. 1 OR). Damit ist aber ihre Möglichkeit, auf die Gesellschaft irgendwelchen Einfluss zu nehmen, namentlich arbeitgeberähnlich zu wirken, beendet, zumal die Löschung rein deklaratorischen Charakter hat (Stäubli, Basler Kommentar, ad Art. 746 OR, N. 1). Wäre die Beschwerdeführerin richtig und umfassend informiert worden, hätte sie ohne Zweifel eine solche Zwischenpublikation veranlasst.