schein erweckt, welcher den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr entspricht. Um die negativen Folgen dieser Praxis zu vermeiden, hat sich jedoch, wie das kantonale Handelsregisteramt unter Hinweis auf Küng/Meisterhans, Handbuch für das Handelsregister, Band II, 2.A., Muster 35500, dem Gericht bestätigt hat, die Praxis der Zwischenpublikation gebildet. Damit ist es möglich, im Handelsamtsblatt publizieren zu lassen, dass die Liquidation zwar beendet ist, die Löschung hingegen aus den oben genannten Gründen aufgeschoben wurde. Mit dieser Publikation wird rechtswirksam kundgetan, dass die Liquidation abgeschlossen ist, ohne dass die endgültige Löschung abgewartet werden muss.