Die Löschung ist erst dann möglich, wenn die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer dem Handelsregisteramt angezeigt hat, dass die geschuldete Steuer bezahlt oder sichergestellt ist (Art. 171 DBG). Mangels Zustimmung der Steuerverwaltung kann die Löschung nicht erfolgen. Bis die Steuerverwaltung einen Entscheid fällt, kann es einige Zeit dauern, und dies kann nachteilige Folgen für die eingetragenen Personen haben, da ein bestehender Eintrag einen Rechts- 55 6/12 Sozialversicherung PVG 2002