Am 1. Mai hatte somit die Beschwerdeführerin weder ein Geschäftslokal, noch weisungsgebundenes Personal, noch eine Arbeitsstelle. Die Kasse vertritt aber die Ansicht, die Beschwerdeführerin hätte jederzeit das Geschäft reaktivieren können. b) Es trifft zwar zu, dass die GmbH der Beschwerdeführerin noch nicht gelöscht werden konnte, obwohl die Gesellschaft liquidiert und das Geschäft definitiv geschlossen wurde. Die Löschung ist erst dann möglich, wenn die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer dem Handelsregisteramt angezeigt hat, dass die geschuldete Steuer bezahlt oder sichergestellt ist (Art.