monatigen Bezugsdauer bei vorübergehendem Unter- bruch des Arbeitsverhältnisses. — Der Beginn der Bezugsdauer fällt auf das genaue Da- tum des Beginns des Arbeitsverhältnisses und nicht auf den entsprechenden Monatsanfang; bei vorübergehen- dem Unterbruch des Arbeitsverhältnisses mit wie hier mehreren Saisonverträgen kann die Zeit des Arbeitsunterbruches nicht als Bezugsdauer angerechnet werden, sodass die letztere sich entsprechend verlängert.