Für diese Schlussfolgerung spricht auch die Tatsache, dass sie sich um Arbeit bemüht und ab dem 14. Juni 2002 auch eine Stelle gefunden hat. Dabei kann auch nicht von einer Gesetzesumgehung gesprochen werden. Das Geschäft wieder in Betrieb zu setzen war allerhöchstens rein theoretisch möglich, praktisch für die Beschwerdeführerin aber ausgeschlossen. Die Ansicht der Kasse ist in dieser konkreten Situation zu formalistisch und entspricht nicht Sinn und Zweck des Gesetzes. d) Aufgrund der gesamten Umstände ist erstellt, dass die Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2002 zu Unrecht verneint wurde.