Das verfassungsmässige Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV gebietet, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln (BGE 106 Ia 275; 103 Ia 245; 94 I 654). Soweit eine unterschiedliche Behandlung in relevanten tatsächlichen Verschiedenheiten begründet liegt, ist sie mit dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar. 56 6/13 Sozialversicherung PVG 2002