Diese Pflicht darf heute schon als weitgehend ungeschriebener Grundsatz der Leistungsverwaltung bezeichnet werden.) Bei einer solchen Eintragung hätte die Kasse die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin nicht verneinen können. Die Regelung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG will nämlich vom Anspruch auf Entschädigung lediglich diejenigen Arbeitnehmer ausschliessen, die tatsächlich eine arbeitgeberähnliche Stellung haben, weil es in der Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers liegt, den anspruchsbegründenden Sachverhalt herbeizuführen und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen.