Wäre die Beschwerdeführerin richtig und umfassend informiert worden, hätte sie ohne Zweifel eine solche Zwischenpublikation veranlasst. (An dieser Stelle sei noch zuhanden der Vorinstanz bemerkt, dass ab dem 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den AllgemeinenTeil des Sozialversicherungsrechts in Kraft tritt. Gemäss dessen Art. 27 obliegt allen Versicherungsträgern und Durchführungsorganen der einzelnen Sozialversicherungen eine umfassende Aufklärungs- und Beratungspflicht. Diese Pflicht darf heute schon als weitgehend ungeschriebener Grundsatz der Leistungsverwaltung bezeichnet werden.)